04.11.2026, Dialog & Meinung
Anwesend: alle

Digitale Gewalt unter Jugendlichen hat einen einzigen Rohstoff, und der sitzt jeden Morgen um acht Uhr vollzählig im Klassenzimmer. Ein Text über das Zuschauen, über ein Strafgesetz, das die «Gebärde» kennt, über einen Gesetzesentwurf, der das Internet «andere Mittel» nennt, über einen Brief des Regierungsrats nach Bern und über das, was am Mittwoch um acht Uhr möglich ist. Von Jolanda Spiess*
Ein Kind, eine Lehrperson, ein Mittwochmorgen, so fängt es an. Nennen wir beide nicht beim Namen, denn das Nichtnennen ist der Zustand, um den es hier geht. Das Kind ist vierzehn und besucht die zweite Oberstufe im Kanton Zug. Die Lehrperson, die wir der Einfachheit halber Frau B. nennen, unterrichtet seit fünfzehn Jahren und hat in dieser Zeit einen Sinn entwickelt, der sich nicht mehr abschalten lässt und der ihr am Mittwoch um 7.52 Uhr, mit einem Stapel korrigierter Mathematikprüfungen unter dem Arm, noch vor der Tür meldet, dass die Klasse zu still ist.
Was Frau B. nicht weiss: Am Vorabend, Dienstag, 23.40 Uhr, ist im Klassenchat ein Bild erschienen, das das Kind nackt bei einer sexuellen Handlung zeigt. Das Bild ist nicht echt. Das Kind schon. Eine App hat das Bild erzeugt, in weniger Zeit, als das Zähneputzen dauert, und bis Mitternacht haben es 20 der 24 Mitglieder des Klassenchats gesehen. Zwei haben ein lachendes Gesicht geschickt. Eine hat es in den Chat der Parallelklasse weitergeleitet. Eine hat um 23.41 Uhr «Lösch das» geschrieben, niemand hat geantwortet. Sechzehn haben nichts getan, was, wie jede Lehrperson weiss, die mit Abstand beliebteste Form der Teilnahme ist. Um acht Uhr sitzen alle 24 im selben Raum. Das Kind hat die Jacke anbehalten. Hinten rechts liegt ein iPhone unter dem Tisch, und Frau B. gibt die Prüfungen zurück, weil der Stundenplan es so vorsieht und weil sie keine andere Information hat als ihren Sinn.
Sie kennen diesen Morgen. Sie kennen auch die Fortsetzung: die Mail um 22.30 Uhr von einer Mutter, die «Sie nur kurz informieren» wollte, die Schulleitung, die bittet, das Ganze niederschwellig anzugehen, was im Bildungswesen das Wort für kostenlos ist, die Schulsozialarbeit, die nur am Dienstag und am Donnerstag da ist, den Kollegen im Lehrerzimmer, der sagt, das erledige sich dann schon von allein. Es erledigt sich nicht. Es verlagert sich, in den nächsten Chat, in die nächste Klasse, in den Sommer.
Ich habe zehn Jahre lang eine Anlaufstelle für Menschen geleitet, denen so etwas passiert ist, die meisten davon erwachsen. Man wird in dieser Arbeit nicht zynisch, man wird genau. Und genau betrachtet gilt eine einzige Regel ohne Ausnahme: Digitale Gewalt braucht ein Publikum. Sie ist eine Aufführung. Ohne Zuschauer fällt sie aus, mit Zuschauern, die schweigen, läuft sie weiter, und das Klassenzimmer ist der einzige Ort der Welt, an dem dieses Publikum jeden Morgen vollzählig versammelt ist, mit Anwesenheitskontrolle. Kein Gericht bringt das zustande und auch kein Elternabend.
Ein Gesetz, das die «Gebärde» kennt
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, so viel haben wir in den letzten zehn Jahren immerhin vermitteln können. Dennoch ist es ein Raum, in dem selten jemand nachschaut, was das Recht sagt, und das liegt zu einem grossen Teil daran, wie sich das Recht liest. Das Strafgesetzbuch wurde 1937 beschlossen, und man hört es ihm an. Es schützt die Ehre. Es kennt die üble Nachrede, ein Wort, das nach Dorfbrunnen klingt und erstaunlich genau beschreibt, was in einem Chat mit 24 Mitgliedern geschieht. Es kennt die Beschimpfung «durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten», und das lachende Gesicht von Dienstagnacht ist, mit etwas gutem Willen, eine Gebärde. Seit 1969 kennt es das Aufnahmegerät und den Bildträger, gemeint war eine Kamera mit Filmrolle, und das iPhone in der Hosentasche eines Vierzehnjährigen ist, von Gesetzes wegen, ein Bildträger. Das Pornografieverbot spricht von «Gegenständen oder Vorführungen», als fände das Ganze im Varieté statt. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Nachstellung, das Wort stammt aus der Jagd, wo man Rehen nachstellt, und gilt nun dem Mädchen, dem jemand seit drei Monaten jeden Abend unaufgefordert schreibt. Und der Vorentwurf für einen neuen Artikel gegen Mobbing, den die Rechtskommission des Nationalrats im Mai 2026 ohne Gegenstimme verabschiedet hat, nennt als Tatmittel «Wort, Schrift, Bild, Gebärde, Tätlichkeiten oder andere Mittel». Das Internet heisst im ersten Absatz also «andere Mittel» und wird im zweiten, wo es um die Öffentlichkeit geht, als «Verwendung elektronischer Mittel» geführt. Es ist fünfunddreissig Jahre nach dem ersten Browser immer noch nicht beim Namen genannt, aber es darf mitkommen.
Das ist komisch, aber wenigstens nicht folgenlos, denn die alten Wörter greifen. Wer das Bild erzeugt, weiterleitet oder auf dem Telefon behält, macht sich strafbar, das Gesetz verlangt keine echte Aufnahme, es genügt die Darstellung (Art. 197 StGB). Dafür braucht es keinen Strafantrag, die Polizei muss ermitteln, sobald sie davon weiss. Wer ein echtes Nacktbild ohne Zustimmung weiterschickt, macht sich ebenfalls strafbar, seit dem 1. Juli 2024 (Art. 197a StGB). Strafmündig ist, wer zehn Jahre alt ist. Das wissen die wenigsten Zehnjährigen und nach meiner Erfahrung die wenigsten Eltern. Für einen vierzehnjährigen Täter gilt das Jugendstrafgesetz: dieselben Tatbestände, andere Folgen. Die Jugendanwaltschaft kann einen Verweis aussprechen, eine persönliche Leistung von bis zu zehn Tagen anordnen oder eine Schutzmassnahme verfügen. Busse und Freiheitsentzug gibt es erst ab fünfzehn, und Verweis und persönliche Leistung kommen nicht ins Strafregister. Eltern, die aus Rücksicht auf den Täter zögern, sollten das wissen. Beschimpfung, üble Nachrede, Drohung und das Weiterleiten nach Art. 197a sind Antragsdelikte, und der Antrag muss innert drei Monaten gestellt sein, gerechnet ab dem Tag, an dem man weiss, wer es war. Wer am ersten Tag nicht weiss, dass die Uhr läuft, erfährt es am hundertsten, und dann ist sie abgelaufen.
Und das Zivilgesetzbuch, 1907 beschlossen, ist in einem Punkt moderner als jede Plattform: Es erlaubt der verletzten Person seit 1985, gegen jeden vorzugehen, «der an der Verletzung mitwirkt» (Art. 28 ZGB). Mitwirken heisst weiterleiten, gemeint ist die Mitschülerin, die das Bild in den Chat der Parallelklasse geschickt hat. Derselbe Artikel kennt auch die Summe einzelner Beiträge. Das Zürcher Obergericht hat 2024 festgehalten, dass Beiträge, von denen die meisten für sich genommen die Grenze nicht überschreiten, im Gesamtbild ein Nachstellen ergeben und damit eine Persönlichkeitsverletzung sind, und es hat 24 Online-Kanäle einer einzigen Person zugerechnet, das Urteil ist rechtskräftig. Derselbe Artikel gilt für Medienhäuser: Das Zuger Kantonsgericht hat 2025 erstmals beziffert, welchen Gewinn ein Verlag aus persönlichkeitsverletzenden Artikeln herauszugeben hat, das Obergericht hat den Anspruch im Juni 2026 bestätigt, der Medienkonzern hat das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. In beiden Verfahren war ich die Klägerin.
Was Frau B. darf
Weniger, als sie fürchtet, und mehr, als sie glaubt. Sie darf das Telefon unter dem Tisch einziehen, wenn die Schulordnung das vorsieht. Sie darf nicht hineinschauen, auch nicht bei Verdacht, das Durchsuchen von Geräten ist Sache der Strafverfolgung, und eine Lehrperson, die es trotzdem tut, hat am Abend ein Problem mehr und das Kind keines weniger. Sie darf das Gerät sicherstellen, bis die Polizei da ist. Sie darf Anzeige erstatten, wie jede Person. Sie darf, und daran hängt mehr als an allem anderen, den Eltern am ersten Tag sagen, dass die Frist drei Monate beträgt, ab dem Tag, an dem die Täterschaft bekannt ist, dass Sicherungen mit Datum, Uhrzeit, Kontoname und Link die Beweise sind und Handyscreenshots nicht reichen (aber dennoch besser sind als gar nichts), dazu der Chat-Export, dass sich öffentlich zugängliche Inhalte mit Zeitstempel sichern lassen, etwa über (Link:) www.netzbeweis.com, und dass das Kind, wenn es urteilsfähig ist, und das ist es mit vierzehn in aller Regel, den Strafantrag selbst stellen darf (Art. 30 Abs. 3 StGB). Und sie muss, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und die Schule das nicht selbst beheben kann, die Kindesschutzbehörde einschalten, direkt oder über die Schulleitung (Art. 314d ZGB). Ein erzeugtes Nacktbild in 24 Telefonen ist ein konkreter Hinweis.
Der Kanton hat dazu eine (Link:) Mobbing-Hilfestellung herausgegeben, 56 Seiten, 2024 erschienen und 2025 ergänzt. Sie ist sorgfältig, und sie ist ehrlich. Im Kapitel «Wann ist Mobbing strafbar?» nennt sie zehn Artikel des Strafgesetzbuchs. Der Artikel über das Weiterleiten von Nacktbildern fehlt, der über die Nachstellung fehlt, der über die erzeugten Bilder fehlt, das Zivilgesetzbuch kommt im ganzen Dokument nicht vor, die Kindesschutzbehörde auch nicht, das Wort Screenshot auch nicht, auch nicht Pornografie. Das ist kein Vorwurf an die Autorin, das Recht ist schneller als Auflagen, und die Technik ist schneller als beides. Auf Seite 31 steht, in einer Tabellenzelle, «Zivilcourage üben etc.». Ich nehme das etc. wörtlich. Auf Seite 4 steht der Satz, der die übrigen fünfzig Seiten überflüssig machen würde, wenn man ihn befolgte: «Ihre Passivität in dieser Zuschauerrolle kann von Akteur/innen als Zustimmung verstanden werden.»

Die Zuschauerrolle
Gemeint sind die sechzehn Mitschülerinnen und Mitschüler. Der Satz gilt aber auch für den Elternchat, in dem ein Kind seit Wochen Thema ist und in dem die Eltern, die am Elternabend so entschieden für das Handyverbot waren, nun schweigen, weil es nicht ihr Kind ist. Er gilt für das Lehrerzimmer, in dem man von dem Bild gehört hat und abwartet, ob es sich erledigt. Und er gilt für Kommentarspalten, in denen Erwachsene am Nachmittag vormachen, was ihre Kinder in der Nacht nachmachen, mit dem Unterschied, dass die Kinder es besser können. Er gilt für Schulleitungen, die ein Konzept besitzen, und für Behörden, die ein Thema auf eine Plattform stellen und es damit für behandelt halten. Kinder lernen das Wegschauen nicht im Internet, sondern dort, wo sie Erwachsene beobachten können. Und sie beobachten, das ist das Wenige, was man über Vierzehnjährige sicher weiss, sehr genau.
Was der Zuger Regierungsrat dazu meint
Am 1. September 2026 hat der Zuger Regierungsrat (LInk:) der Rechtskommission des Nationalrats mitgeteilt, was er vom geplanten Cybermobbing-Artikel hält. «Von der Einführung des vorgeschlagenen Straftatbestands ‹Herabsetzung und Ausgrenzung› (Art. 177bis VE-StGB) sei abzusehen.» Er erachte ihn «weder als notwendig noch als zweckmässig», denn das geltende Recht erfasse die typischen Verhaltensweisen bereits weitgehend. Dann zählt er auf, und ich gebe die Liste vollständig wieder, weil sie die beste Zusammenfassung dieses Textes ist, die bisher jemand geschrieben hat: üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Nachstellung, Pornografie, sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Identitätsmissbrauch, unbefugtes Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte, dazu der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB, der «namentlich auch ein rasches vorsorgliches Eingreifen» ermögliche. Zwölf Instrumente gegen Cybermobbing. Der Regierungsrat hat recht. Nur kommen sieben davon in der Mobbing-Hilfestellung nicht vor, die seine eigene Verwaltung an die Schulen abgibt.
Weiter schreibt er, ein neuer Artikel könnte «bei Betroffenen vielmehr Erwartungen an den Ermittlungserfolg wecken, die in der Praxis häufig nicht erfüllt werden können», und er könnte «Ressourcen binden, ohne den Schutz der Betroffenen wirksam zu verbessern». Ein Verwaltersatz aus dem Lehrbuch. Der Brief ist aus der Perspektive der Strafverfolgung geschrieben, und er verbirgt es nicht, das ist das Beste an ihm. Er ist nach Rücksprache mit dem Obergericht entstanden und ging in Kopie an die Sicherheitsdirektion und die Zuger Polizei, auf dem Verteiler stehen Gericht und Polizei, keine Schule. Die Ablehnung begründet er mit dem Verfolgungszwang, der Belastung der Behörden, der internationalen Rechtshilfe, mit Täterschaften, die anonym handeln, und mit Daten, die im Ausland liegen: der schwierigste Fall, den man sich denken kann. Einfach nicht der aus dem Klassenchat. Dort sitzt die Täterschaft am Mittwoch um acht Uhr in der zweiten Reihe, dafür braucht es keine Rechtshilfe, die Anwesenheitskontrolle hat sie bereits erfasst. Am Ende des Briefs empfiehlt der Regierungsrat «präventive Massnahmen», namentlich «Bildung, Sensibilisierung, Beratung und die Förderung der Medienkompetenz», «als zielführender und nachhaltiger». Sie setzten früher an und trügen «den Besonderheiten eines häufig unter Kindern und Jugendlichen auftretenden Phänomens besser Rechnung». Es ist der einzige Satz des Briefs, der von Kindern handelt. Keinen Einwand von mir. Nur verpflichtet er den Kanton zu nichts. Prävention ist in diesem Brief nur Argument gegen die Strafnorm, leider aber kein Auftrag. Ich nehme den Regierungsrat beim Wort und schlage vor, mit der Umsetzung zu beginnen, und zwar mit diesen vier Dingen:
Erstens: Der Kanton führt die «Mobbing-Hilfestellung» nach, mit der vollständigen Gesetzesliste aus der Stellungnahme des Regierungsrats, und ergänzt sie um eine Seite mit ganz konkreten Handlungsanleitungen, die eine Lehrperson um acht Uhr morgens lesen kann: Beweise, Schritt für Schritt, Chat-Export und Sicherung auf den gängigen Plattformen, Frist, Anlaufstelle pro Gemeinde, Telefonnummer.
Zweitens: Jede Lehrperson im Kanton hört einmal pro Schuljahr zwei Stunden lang, was Nachstellung ist und welche Apps seit dem letzten Mal im Alltag der Vierzehnjährigen angekommen sind. Zwei Stunden. Die Informatikstrategie 2027 bis 2030 hat zwanzig Seiten, fünf strategische Initiativen und kein Wort zu Cybermobbing.
Drittens: Der Kanton zählt, wie viele Fälle digitaler Gewalt seine Schulen pro Jahr bearbeiten, wie viele zur Polizei gehen und wie viele Strafanträge daraus werden, und er veröffentlicht die Zahlen. Was niemand zählt, hat für eine Verwaltung nicht stattgefunden. Jugendliche wissen das, bevor sie Prozentrechnen können. Politiker auch.
Viertens: (Link:) Die Stellungnahme des Regierungsrats vom 1. September steht auf zg.ch und gehört auf diese Plattform, verlinkt in diesem Text. Sie ist zwei Seiten lang, trägt die Unterschriften des Landammanns und des Landschreibers, nennt keine konkrete Massnahme, keine Zahl und keinen Franken und lässt sich während einer Pausenaufsicht lesen. Ich empfehle das.
Was Haltung am Mittwoch um acht Uhr ist
Haltung ist das, was man tut, wenn man nicht zuständig ist. Frau B. ist für Mathematik zuständig. Sie legt die Prüfungen trotzdem weg. Sie sagt der Klasse, dass sie weiss, dass etwas ist, und dass sie bis zur Pause wissen wird, was, weil sie die Eltern des Kindes anrufen wird und weil 20 Personen in diesem Raum es gesehen haben. Sie sagt den 24, dass das Bild strafbar ist, für den, der es gemacht hat, für die, die es weitergeleitet hat, und für jeden, der es noch auf dem Telefon hat, und dass es heute gelöscht wird, sobald das Kind mit ihrer Hilfe gesichert hat, was es braucht. Sie sagt den sechzehn, dass ihr Schweigen nicht bloss Aura gekostet, sondern die Vorführung erst ermöglicht hat. Sie sagt dem Kind noch am selben Vormittag, in einem ruhigen Moment, dass es nichts falsch gemacht hat, dass drei Monate Zeit sind und dass es den Strafantrag selbst stellen darf. Sie schreibt der Schulleitung nicht, sie habe etwas niederschwellig angegangen, sondern protokolliert in Stichworten, mit Uhrzeit. Das Ganze dauert zwanzig Minuten und braucht keine Bewilligung, keine Weiterbildung, kein Konzept und keinen Paragrafen, der nicht in diesem Text steht. Es braucht eine erwachsene Person, die vor 24 Jugendlichen sagt, was sie gesehen hat. Haltung, eben.
Die erste der vier Leitlinien, die sich die kantonalen Schulen für die digitale Transformation gegeben haben, lautet: «Digitale Bildung stärkt Menschen». Ich nehme den Satz wörtlich. Gestärkt ist das Kind, das am Mittwoch um acht Uhr erfährt, dass es nicht das Problem ist. Gestärkt ist auch die Mitschülerin, die am Dienstag um 23.41 Uhr «Lösch das» geschrieben hat, weil ihr vorher jemand gesagt hat, dass man das darf. Und gestärkt ist Frau B., wenn ihre Schulleitung ihr am Donnerstag nicht erklärt, sie habe die Mathematik vernachlässigt.
Zehn Jahre #NetzCourage haben mich eines gelehrt: Die Mittel ändern sich schneller, als wir uns darauf einstellen können, doch der Mechanismus bleibt derselbe. Der Mann, der mir seit über zehn Jahren nachstellt, brauchte 24 Online-Kanäle, um nach vielen auszusehen. Die Zeitung, die 2014 ungefragt meinen Namen druckte, brauchte mindestens 167 Artikel und Videos, um aus einem bis heute ungeklärten Vorfall eine für sie finanziell lukrative Medienkampagne zu machen, schon der erste Artikel war, wie das Obergericht Zug 2020 rechtskräftig festgehalten hat, eine «schwere Persönlichkeitsverletzung». Beide haben von Beginn an mit demselben gerechnet: mit einem Publikum, das zuschaut und schweigt. Solange niemand im Raum etwas sagt, geht diese Rechnung auf. Sie kennen diesen Raum. Am Mittwoch um acht Uhr stehen Sie darin, mit einem Stapel Prüfungen, vor einem Publikum, das vollzählig ist. Anwesend: alle. Der Stundenplan sagt Mathematik. Sagen Sie etwas anderes.
Zur Autorin
*Jolanda Spiess, Oberwil bei Zug, gründete 2016 den Verein #NetzCourage, die erste Beratungsstelle für Betroffene digitaler Gewalt in der Schweiz, und leitete ihn bis 2026. In dieser Zeit beriet sie Betroffene und arbeitete mit Schulen. Sie hat das (LInk:) erste Obergerichtsurteil, das Cyberstalking als Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB einordnet, erwirkt (Link:) (Obergericht Zürich, 2024, rechtskräftig) und das erste Urteil erstritten, das den Gewinn eines Medienkonzerns aus persönlichkeitsverletzender Berichterstattung beziffert (Ringier, Kantonsgericht Zug 2025, Obergericht Zug 2026, beim Bundesgericht hängig). Medienrecht und strategische Prozessführung wurden zu ihren Kerngebieten. Heute entwickelt sie KI-Systeme für Schweizer Lokalmedien und unterrichtet im CAS Digital Ethics der HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich. 2024 erschien (Link:) ihr Buch «Meistgeklickt» im Limmat Verlag.