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26.08.2026, Dialog & Meinung

Hitzeschutz an Zuger Schulen: Wenn das Klassenzimmer zur Belastung wird

Simon-Saxer-2026

In vielen Zuger Schulzimmern steigen die Temperaturen im Hochsommer über Wochen hinweg auf Werte, bei denen konzentriertes Lernen und Lehren kaum mehr möglich ist. Beim LVZ häufen sich in dieser Zeit die Rückmeldungen von Lehrpersonen, die sich nach den rechtlichen Grundlagen zum Hitzeschutz erkundigen. Lehrpersonen fühlen sich mit dem Problem allein gelassen und sie möchten die Situation verbessern. Von Simon Saxer*

Dass Hitzewellen häufiger wurden, ist erwiesen, und eine Trendumkehr ist nicht absehbar. Anders als einzelne Hitzetage lassen sich Hitzeperioden an Schulen nicht einfach improvisatorisch überbrücken. Einige Lehrpersonen berichten von mehreren Wochen im Jahr, in denen die Innentemperaturen in ihren Schulzimmern deutlich über 26 Grad liegen. Das ist keine Randnotiz, denn der Lehrplan muss trotzdem erfüllt sein, der Stoff trotzdem vermittelt werden – unter Bedingungen, die dies laut übereinstimmenden Rückmeldungen kaum mehr zulassen. Betroffene Lehrpersonen schildern, dass sich Schülerinnen und Schüler bereits ab etwa 26 Grad kaum mehr konzentrieren können. Bauliche Massnahmen werden aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Man möchte z. B. die Sanierung erst in einigen Jahren angehen. Für die Lehrpersonen und die Schülerinnen und Schüler ist das eine unbefriedigende Perspektive.
 

Fehlende kantonale Richtwerte

Allgemein hat man den Eindruck, dass das Problem der überhitzten Schulen zu wenig anerkannt wird. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass im Kanton Zug keine Regelungen dazu bestehen. Weder ein Grenzwert noch ein verbindliches Vorgehen bei Hitzewellen sind vorhanden. Das bedeutet aber nicht, dass der Kanton bzw. die Gemeinden als Schulträgerinnen keine Pflichten hätten. Es gilt die allgemeine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht:

  • Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG): verpflichtet Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden.
  • Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3): konkretisiert die Gesundheitsvorsorge, unter anderem zu Raumklima (Art. 16) und Sonneneinwirkung/Wärmestrahlung (Art. 20).
  • Art. 3a ArG: Diese Gesundheitsschutz-Bestimmungen gelten ausdrücklich auch für öffentliche Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden – also auch für Zuger Schulen als Arbeitgeberinnen.

Für schwangere und stillende Lehrpersonen bestehen zusätzlich klare Schutzbestimmungen: Gemäss Mutterschutzverordnung gilt eine Innentemperatur über 28 Grad als «beschwerliche Arbeit», von der Betroffene freizustellen oder zu versetzen sind. Für alle übrigen Mitglieder des Kollegiums – die grosse Mehrheit – fehlt eine vergleichbar konkrete Regelung. Wichtig ist zudem: Auch bei grosser Hitze dürfen Schülerinnen und Schüler nicht einfach nach Hause geschickt werden. Die Lehrperson trägt während der Unterrichtszeit die Aufsichts- und Obhutspflicht. «Hitzefrei» im klassischen Sinn ist in der Schweiz praktisch überall abgeschafft. Anpassungen wie Unterricht im Schatten, Wechsel in kühlere Räume oder das Verschieben von Prüfungen liegen im Ermessen der einzelnen Schulleitung.
 

Forderungen des Dachverbands LCH

Weil eine gesamtschweizerisch verbindliche Regelung für den Bildungsbereich fehlt, hat der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) im April 2026 das Positionspapier «Zu heiss zum Lernen: wirksamer Hitzeschutz an Schulen» veröffentlicht. Der LCH hält fest, dass überhitzte Schulräume kein Komfortproblem, sondern eine ernsthafte Beeinträchtigung von Gesundheit und Lernleistung darstellen, und dass es an verbindlichen Grenzwerten und abgestimmten Verfahren für den Bildungsbereich fehlt.

Zentral ist die Forderung nach einem verbindlichen, dreistufigen Hitzeschutzplan:

  • Stufe 1 – bis 26 °C: regulärer Unterricht mit vorbeugenden Massnahmen
  • Stufe 2 – 26 bis 30 °C: eingeschränkter, an die Hitze angepasster Unterricht
  • Stufe 3 – über 30 °C: Aussetzung des regulären Unterrichts

Der LCH argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Schulzimmer geringere Schutzstandards gelten sollen als für gewöhnliche Büroarbeitsplätze, für die das SECO bereits heute eine Obergrenze von 26 Grad empfiehlt. Kinder gelten dabei als besonders vulnerable Gruppe: Sie verfügen über eine geringere Schweissrate im Verhältnis zur Körperoberfläche und nehmen Hitzestress oft erst spät wahr. Studien, auf die sich der LCH stützt, zeigen, dass sich über 90 Prozent der Lernenden ab rund 32 Grad müde, kopfschmerzgeplagt und unkonzentriert fühlen – mit direkten Folgen für die Lernleistung.

Neben dem Stufenplan verlangt der LCH unter anderem ein systematisches Monitoring von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt in belasteten Schulräumen, verbindlichen passiven Hitzeschutz bei Sanierungen und Neubauten (Beschattung, Nachtauskühlung, Begrünung) sowie eine kantonale Investitionsoffensive für hitzetaugliche Schulbauten.
 

Gemeinden und Kanton stehen in der Pflicht

Gemäss Schulgesetz § 69 sind die Gemeinden als Schulträger der Volksschule verpflichtet, die notwendigen Unterrichtsräume und Anlagen sowie das erforderliche Schulmobiliar zur Verfügung zu stellen. Das betrifft auch den baulichen und betrieblichen Zustand der Räume – also z. B. Beschattung, Lüftung oder Klimatisierung. Sie sind auch für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht verantwortlich.

Der Kanton ist für die kantonalen Schulen zuständig, und er stellt die fachliche Qualitätskontrolle der Volksschule mit der Schulaufsicht und der externen Evaluation sicher.

Es liegt daher an den Gemeinden und dem Kanton, verbindliche und effektive Regelungen zum Hitzeschutz an Schulen zu schaffen. Lehrpersonen wünschen sich griffige Regeln, welche mögliche Massnahmen zum Hitzeschutz umfassend angehen und sich nicht auf gut gemeinte Tipps (z.B. genug trinken) beschränken. Es geht ihnen dabei nicht nur um die Arbeitsbedingungen, sondern auch um die Qualität des Unterrichts und das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler, denn es sollte allen klar sein, dass man den Unterricht nicht beliebig im Keller, im Wald oder in der Badi abhalten kann, ohne die Unterrichtsqualität damit zu beeinträchtigen.

 

*Simon Saxer ist Lehrer Sek I in Hünenberg und Co-Präsident des LVZ

Lehrerinnen- und Lehrerverein des Kantons Zug

Der Lehrerinnen- und Lehrerverein des Kantons Zug (LVZ) setzt sich für das Berufsansehen und für gute Arbeitsbedingungen der Zuger Lehrpersonen ein. Er vertritt die Anliegen seiner Mitglieder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden. Der LVZ stellt durch seine Berufsrechtsschutzversicherung kostenlos die allenfalls notwendige Beschreitu

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